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7 Fakten zum neuen Verpackungsgesetz

Seit Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst damit die Verpackungsverordnung ab. Das neue Gesetz soll die Hersteller dazu bewegen auf besser recycelbare Verpackungen zu wechseln um somit die Recyclingquote in Deutschland weiter zu erhöhen. Gerade Kunststoffe werden bisher nur zu 36 % recycelt. Diese Quote soll bis 2020 auf 63 % erhöht werden.
Welche Auswirkungen hat das neue Gesetz auf Unternehmen und was gibt es zu beachten? Hier sind 7 Fakten, die man kennen sollte:

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Hersteller und Unternehmen müssen sich registrieren

Alle Hersteller und Unternehmen, die Verpackungen nutzen, die beim Endverbraucher als Müll anfallen. Diese müssen sich bei der neuen Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf der LUCID Plattform registrieren. Hier werden Daten gesammelt, wie viel und welches Verpackungsmaterial vom Hersteller in Umlauf gebracht wird.
Ohne eine Registrierung dürfen Produkte, die in meldungspflichtigen Materialien, zum Beispiel Kartons, Styropor etc., verpackt sind, nicht auf den Markt kommen. Es drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro.

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Lizensierungspflicht für sehr viele Verpackungen

Eine Lizensierungspflicht gibt es auf alle Verkaufs- und Versandverpackungen, die vom Endverbraucher entsorgt werden müssen.
Nicht lizensierungspflichtig sind unter anderem Getränkeverpackungen für Mehr- und Einweg, die durch das Pfandsystem abgedeckt sind. Sowie Vertragsdokumente, Briefe und Verpackungen, die nicht in Deutschland als Müll anfallen (z. B. beim Export).

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Beteiligung an Dualem System ist Pflicht

Duale Systeme sind Unternehmen, die die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen organisieren. Hersteller, die lizensierungspflichtige Verpackungen in Umlauf bringen, müssen sich an einem Dualen System beteiligen (Beteiligungspflicht).
Ohne eine Systembeteiligung ist eine Registrierung beim ZSVR nicht möglich.

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Jährliche Vollständigkeitserklärung muss vorgelegt werden

In der Vollständigkeitserklärung müssen bis zum 15. Mai alle im vorangegangenen Kalenderjahr in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackungen angegeben werden. Befreit davon sind Hersteller, die weniger als 80.000 kg Glas, 50.000 kg Papier, Pappe und Karton oder 30.000 kg Verpackungen aus Aluminium, Eisen, Getränkekarton- oder anderen Verbundverpackungen in Verkehr gebracht haben.

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Recycelbare Verpackungen sparen Kosten

Die Dualen Systeme belohnen recyclingfreundliche Verpackungen mit günstigeren Lizenzentgelten. Dadurch sollen Herstellern und Unternehmen Anreize gegeben werden, Verpackungen aus recycelten Materialien, nachwachsenden Rohstoffen oder besonders gut recycelbare Verpackungen zu verwenden.

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Neue Pfandvorschriften und Hinweispflichten

Die Pfandpflicht wurde ab Januar 2019 erweitert. Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure und Mischgetränke mit mindestens 50 % Milchanteil (Molke) in Einwegverpackungen sind nun neben Flaschen für Wasser, Bier, Erfrischungsgetränken und alkoholischen Mischgetränken pfandpflichtig. Ausgeschlossen von der Pfandpflicht bleiben Getränkekartons, Schlauch- und Standbeutelverpackungen sowie Spirituosen- und Weinflaschen.
Außerdem müssen Händler den Endverbraucher deutlich darauf hinweisen, ob es sich bei Getränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, um Einweg- oder Mehrweg-Verpackungen handelt.

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Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist ein Kontrollorgan

Sie überwacht, dass Hersteller und Unternehmen für die durch sie in Umlauf gebrachten Verpackungen Verantwortung übernehmen. Verstöße meldet die ZSVR den jeweiligen Vollzugsbehörden. Transparenz soll mit der öffentlich einsehbaren Datenbank LUCID geschaffen werden, auf der auch für Verbraucher sehen können, welches Unternehmen für die Entsorgung aufkommt.
Außerdem erarbeitet die ZSVR in Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt jedes Jahr einen Mindeststandard für recyclingfähige Verpackungen, der den Dualen Systemen zur Berechnung der Lizenzentgelte als Orientierung dienen soll.

Quelle:
https://verpackungsgesetz-info.de/


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