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von Mathilde
22.09.2025

EmpCo Richtlinie: Was Unternehmen zur neuen Green­­washing-Regelung wissen müssen

Beschlossen im März 2024, verpflichtend ab September 2026: Die EmpCo Richtlinie der EU „Empowering Consumers for the Green Transition“ soll Schluss machen mit vagen Umwelt­versprechen und zweifelhaften Nach­­haltigkeits­­siegeln. Was sich ändert, wen es betrifft und welche Aussagen künftig verboten sind.

 

Greenwashing untergräbt Vertrauen

Viele Aussagen wie „klimaneutral“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ kommen oft ohne belastbare Nachweise daher. Das verunsichert die Verbraucher, schwächt das Vertrauen und erschwert echte nachhaltige Kauf­entscheidungen.

 

EU-Screening zu fragwürdigen Umweltbehauptungen

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53 % der Umweltversprechen waren vage oder irreführend
40 % enthielten keinerlei Beleg
50 % ließen sich nicht oder kaum überprüfen

Gleichzeitig existieren über 230 verschiedene Umweltzeichen auf dem europäischen Markt – viele davon unbekannt oder unreguliert.

 

Was bringt die neue Richtlinie zur EmpCo?

Die EmpCo Richtlinie soll die Informations­rechte der Verbraucher stärken – und verpflichtet Unternehmen, Umwelt- und Sozialaussagen klar zu belegen. Das umfasst Bilder und Symbole, die Nachhaltigkeit suggerieren.

 

Regelung Was bedeutet das konkret? Beispiele
Allgemeine Umweltaussagen Sie sind nur erlaubt, wenn sie konkret erklärt und nachvollziehbar belegt werden – und zwar auf dem jeweiligen Medium, z. B. auf der Verpackung „Klimafreundlich“ muss ergänzt werden z. B. durch „100 % Energie aus erneuerbaren Quellen“
(Spezifische) Umweltaussagen Aussagen zu bestimmten Umwelteigenschaften müssen mit wissenschaftlichen Belegen gestützt sein „100 % Energie aus erneuerbaren Quellen“ muss belegt werden z. B. durch Ökobilanzen (LCA), CO₂-Bilanzen nach GHG Protocol, TÜV-Prüfberichten, Umweltgutachten
Soziale Aussagen   Angaben zu fairer Produktion, Arbeitsbedingungen o. Ä. müssen überprüfbar sein SA8000-, BSCI-, Fairtrade- oder Sedex-Zertifikate, Lieferantenaudits
Siegel und Labels Nur Umwelt- oder Sozial-Siegel, die unabhängig geprüft und nachvollziehbar vergeben werden, dürfen verwendet werden EU Ecolabel, Blauer Engel, Fairtrade, FSC, PEFC, GOTS …
Werbung mit Zukunftsversprechen Aussagen wie „Wir sind 2030 klimaneutral“ sind nur erlaubt, wenn es dafür einen nachvollziehbaren Plan mit Etappenzielen gibt CO₂-Reduktionsplan mit Zwischenzielen, geprüft durch unabhängige Stelle wie z. B. TüV, SGS
Kompensation allein reicht nicht mehr Wer CO₂ ausgleicht (z. B. durch Waldschutzprojekte), darf sich nicht einfach klimaneutral nennen, wenn das eigene Produkt keine echte Verbesserung aufweist Ein Versandhändler gleicht den Paketversand mit CO₂-Zertifikaten aus, ändert aber nichts an Verpackung oder Transport
Produktlebensdauer Es ist verboten, Produkte so zu bauen, dass sie schnell kaputtgehen oder sich nicht reparieren lassen Software-Updates, die Geräte verlangsamen, oder fest verbaute Akkus ohne Ersatzoption

Für wen gelten die Regeln? Und ab wann?

Die neue EmpCo Richtlinie richtet sich an Firmen, die im europäischen Binnenmarkt Produkte oder Dienstleistungen an Endverbraucher verkaufen – also den B2C-Bereich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Mode, Elektronik, Kosmetik, Lebensmittel oder andere Branchen handelt: Die neuen Regeln gelten, sobald Nachhaltigkeit in der Kommunikation eine Rolle spielt.

Auch B2B-Unternehmen können betroffen sein, z. B. wenn sie als Hersteller für den Einzelhandel tätig sind und ihre Produkte am Ende bei Verbrauchern landen.

Wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert mehr als ein schlechtes Image: Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Bußgelder von mindestens 4 % des Jahresumsatzes.

 

Hintergrundwissen zu Green Claims

Mit der Empowering Consumers Directive (EU 2024/825) will die EU Greenwashing verbindlich eindämmen – als Teil des Europäischen Grünen Deals. Bis spätestens 27. März 2026 müssen die Mitgliedstaaten die Vorgaben in nationales Recht umsetzen, in Deutschland voraussichtlich durch Anpassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für die Unternehmen gilt eine Frist bis September 2026. Eine weitere EU-Initiative – die Green Claims Directive – sollte noch konkreter regeln, wie Umwelt­versprechen belegt werden müssen. Sie wurde jedoch inzwischen gestoppt. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Green Claims Richtlinie.

Quelle: EU-wide screening of websites (the ’sweep‘) for misleading environmental claims: Green claims inventory and reliability assessment final report (2020)

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